Meister-BAföG

1. Allgemeines

Fachkräften mit abgeschlossener Erstausbildung, die sich beruflich fortbilden, stehen unter bestimmten Voraussetzungen öffentliche Finanzierungshilfen zur Verfügung. Im Rahmen verschiedener Möglichkeiten hat das Gesetz zur Aufstiegsfortbildungsförderung (AFGB) – „Meister-BAföG“ genannt – die größte Bedeutung.

Gefördert werden zum Beispiel Meisterkurse, Lehrgänge für Fachkaufleute und Fortbildungen zum/zur staatlich geprüften Betriebswirt/in. Darüber hinaus sind Fortbildungen an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen förderfähig, sofern sie vergleichbare Voraussetzungen für die Aufnahme haben. Der Kurs oder Lehrgang muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Vollzeitschulen dürfen nicht länger als 24 Monate, Teilzeitschulen nicht länger als 48 Monate dauern.

Darüber hinaus gilt eine „Fortbildungsdichte“: Handelt es sich bei der Fortbildung um eine Vollzeitmaßnahme, muss sie an mindestens vier Tagen/Woche mit 25 Wochenstunden stattfinden. In Teilzeitschulen müssen innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden erteilt werden.

Nicht gefördert werden Fortbildungsabschlüsse, die oberhalb der Meisterebene liegen, wie z. B. ein Hochschulabschluss. Gefördert wird nicht nur die erste Aufstiegsfortbildung, sondern generell eine Aufstiegsfortbildung. Hat man bereits eine selbstfinanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert, verliert man hierdurch nicht mehr seinen Förderanspruch.

In Ausnahmefällen ist darüber hinaus auch eine zweite geförderte Fortbildung möglich, wenn sie für das angestrebte Fortbildungsziel rechtlich oder durch die persönlichen Umstände im Einzelfall erforderlich ist. Ein persönlicher, besonderer Umstand wäre z. B. eine Krankheit, die am Ausüben des Berufes hindert.

Sie müssen sich für alle geplanten Abschnitte komplett anmelden (z. B. Betriebswirt und Ausbildung der Ausbilder), da der Fortbildungsplan in der Regel nur einmal eingereicht werden kann.

Leistungen nach dem Meister-BAföG sind im Regelfall nicht möglich, wenn für die geplante Maßnahme Fördermittel nach folgenden gesetzlichen Richtlinien bezogen werden: Schüler-BAföG, Drittes Buch Sozialgesetzbuch, Rehabilitationsleistungen.

Sollten Sie Leistungen aus der Begabtenförderung Berufliche Bildung beziehen, so mindern diese Summen Ihre Ansprüche beim Meister-BAföG-Maßnahmedarlehen entsprechend.

2. Anrechnung des Einkommens

Sofern das Einkommen oder Vermögen die Freibeträge übersteigt, mindert sich der Bedarf für das Meister-BAföG. Maßgeblich für die Ermittlung des Einkommens ist die Prognose über das Einkommen des Antragstellers für den Bewilligungszeitraum und das Einkommen des Ehegatten aus dem vorletzten Jahr vor Antragstellung.

Freibeträge vom Einkommen des Antragstellers:

  • 255 €
  • 520 € für den Ehegatten
  • 470 € für jedes Kind

Darüber hinaus gibt es Vermögensfreibeträge (z. B. für selbstgenutzte Einfamilienhäuser, Bausparverträge etc.).

3. Umfang der Förderung

Die Förderung besteht aus einem Zuschuss zu den Kosten der Lehrveranstaltung und aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags. Das Darlehen wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt, da ein privatrechtlicher Darlehensvertrag erforderlich ist.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten einen einkommens- und vermögensabhängigen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu folgender Höhe.

  • 675 € für Alleinstehende ohne Kind (davon 229 € Zuschuss/446 € Darlehen)
  • 890 € für Verheiratete ohne Kind (davon 229 € Zuschuss/661 € Darlehen)

Für jedes Kind erhöht sich der Zuschuss einkommens- und vermögensabhängig um
210 € und wird zu 50% als Zuschuss geleistet. Alleinerziehende können darüber hinaus einen pauschalisierten monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung von 113 € erhalten.

4. Darlehensbedingungen

Das Darlehen ist während der Dauer der Maßnahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, längstens jedoch während eines Zeitraums von sechs Jahren, zins- und tilgungsfrei.

Die weiteren Bestimmungen zum Darlehen, wie Verzinsung, Rückzahlung, Erlass von Teilen des Darlehens, sind sehr komplex. Bitte informieren Sie sich anhand des Gesetzestextes www.meister-bafoeg.info oder bei Ihrer zuständigen kommunalen BAföG-Stelle.

5. Wo und bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Förderanträge sind an die nach Landesrecht zuständigen Stellen zu richten, in Baden-Württemberg sind das die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung an Ihrem ständigen Wohnsitz. Dort werden Sie umfassend beraten und erhalten auch die Antragsformulare.

Bei Vollzeitmaßnahmen sollte der Antrag vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab Maßnahmebeginn, frühestens ab dem Antragsmonat. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich. Der Antrag zu den Lehrgangskosten muss spätestens am letzten Unterrichtstag beim zuständigen Amt vorliegen.

6. Hinweis

Wir übernehmen keine Haftung für die hier getroffenen Aussagen. Die gesetzlichen Grundlagen und Verwaltungsvorschriften zu den Regelungen des Meister-BAföGs können sich jederzeit ändern. Darüber hinaus hängt eine Förderung auch von Ihren persönlichen Umständen ab. Unsere Information zum Meister-BAföG kann nur allgemeine Hinweise geben.

Verbindliche Auskünfte erhalten Sie unter » www.meister-bafoeg.info sowie bei den Ämtern für Ausbildungsförderung.

Stand: Juni 2010