Absetzbarkeit von Schulgeldzahlungen
Schulgeldzahlungen für private Schulen sind zum Teil steuerlich absetzbar, dies gilt für alle Schulzweige der Merkur Akademie International.
[Absetzbar sind…]
„30 Prozent des Entgelts, höchstens 5.000,- €, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich. Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit. Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.“
Quelle:
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Freibetrag zur Abgeltung bei auswärtiger Unterbringung eines volljährigen Kindes
Für ein sich in der Berufsausbildung befindendes volljähriges Kind, das auswärtig untergebracht ist, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag i.H. von 924 € als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33a Abs. 2 Nr. 9 EStG) , sofern für dieses Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag besteht.
Der Freibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit sie 1.848 € im Kalenderjahr übersteigen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Freibetrages ist, dass dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung des auswärtig untergebrachten Kindes entstehen. Auf die Höhe kommt es nicht an.
Das Kind muss auf Dauer außerhalb des Haushalts der Eltern wohnen, d.h. dem Kind muss außerhalb des Haushalts der Eltern eine Wohnung ständig bereitgehalten werden und das Kind muss außerhalb des elterlichen Haushalts verpflegt werden.
Quelle:
Einkommenssteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002
Bundesgesetzblatt (BGBl) I S 4210, berichtigt Bundesgesetzblatt 2003 I S. 179
Stand Juli 2010