Urteile und Schreiben von Bundesfinanzministerium, Bundesfinanzhof und Bundesgerichtshof
Quelle: Der Steuerzahler 12/2005
Gebühren für einen Fremdsprachenkurs sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht.
Handelt es sich bei dem Sprachkurs um einen Lehrgang im Ausland, so ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. Dabei kann die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. April 2005, Aktenzeichen VI R 6/03.
Quelle: Der Steuerzahler 03/2004
Aufwendungen für die berufsbegleitende Promotion eines Hochschullehrers sind als Werbungkosten abzugsfähig.
Promotionskosten sind in aller Regel dem Bereich der Berufsausbildung zuzuordnen und waren nach der früheren Rechtsprechung nur in eingeschränktem Umfang als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. Nach der jetzt geänderten Rechtsprechung können auch Aufwendungen für die Berufsausbildung als Werbungskosten abzugsfähig sein, z. B. bei einem berufsbegleitenden erstmaligen Hochschulstudium. Diese geänderte Rechtsprechung bedeutet, dass auch die Aufwendungen für eine berufsbegleitende Promotion als Werbungskosten abzugsfähig sind, jedenfalls dann, wenn die Promotion für das Berufsziel erforderlich ist.
Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27. August 2004, Aktenzeichen 6 K 184/01, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1770.
Quelle: Der Steuerzahler 11/2003
Mit Urteil vom 13. Juni 2002 hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass die bisher von der Finanzverwaltung bei der Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Veranlassung einer Fortbildungsveranstaltung zugrunde gelegte Vermutung, es spreche für eine überwiegend private Veranlassung, wenn die Veranstaltung im Ausland stattfinde, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums nicht nur für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch für Staaten, auf die das abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) Anwendung findet und wegen eines bilateralen Abkommens, das die Dienstleistungsfreiheit ebenfalls festschreibt, auch für die Schweiz. Sie sind im Übrigen nicht nur auf Sprachkurse, sondern auf Fortbildungsveranstaltungen allgemein anzuwenden. Die oben genannten Grundsätze sind außerdem bei der Frage, ob im Falle einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für solche Fortbildungsveranstaltungen Arbeitslohn vorliegt oder überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers für die Zahlung angenommen werden kann, zu berücksichtigen.
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. September 2003,
Aktenzeichen IV A5 – S2227 – 1/03
Quelle: Der Steuerzahler 07/2003
Aufwendungen für ein Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium können als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie beruflich veranlasst sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Hochschulstudium um ein Erst- oder Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue oder andere berufliche Basis schafft. Im Urteilsfall sah der Bundesfinanzhof die Aufwendungen eines Steuerzahlers, der ein Maschinenbaustudium an einer Fachhochschule abgeschlossen hatte, für das Maschinenbaustudium an einer Technischen Universität als beruflich veranlasst an. Nach Ansicht des Gerichtes bestand ein hinreichend klarer Zusammenhang zwischen diesen Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Ingenieurtätigkeit. Das Universitätsstudium diente dazu, die bereits durch das Fachhochschulstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Studiengang Maschinenbau zu vertiefen und zu ergänzen.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 2003, Aktenzeichen VI R 50/02
Quelle: Informationsbrief 03/2003
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie für eine Umschulungsmaßnahme für einen anderen Beruf stets als Kosten der allgemeinen Lebensführung angesehen, die nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind (vgl. dazu H 103 EStH und H 34 LStH).
Das Gericht hat seine Auffassung nun geändert und entschieden, dass auch Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn sie beruflich veranlasst sind (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01). Im Streitfall wurde die berufliche Veranlassung bejaht, weil der Arbeitnehmer die Beschäftigung bereits ausübte und der Arbeitgeber die endgültige Besetzung der Arbeitsstelle von einem akademischen Studienabschluss abhängig machte.
Quelle: Der Steuerzahler 10/2002
Aufwendungen zum Erwerb von Grundkenntnissen in einer Fremdsprache können dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn die angestrebte berufliche Tätigkeit Fremdsprachenkenntnisse erfordert und der Erwerb von Grundkenntnissen die Vorstufe zum Erwerb qualifizierter Fremdsprachenkenntnisse darstellt oder für die angestrebte berufliche Tätigkeit Grundkenntnisse der betreffenden Fremdsprache ausreichen.
Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem bereits für die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens des Steuerzahlers Kenntnisse einer bestimmten Fremdsprache erforderlich sind, unabhängig davon, ob es sich um eine gängige oder um eine weniger gebräuchliche Fremdsprache handelt.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. April 2002, Aktenzeichen VI R 46/01.