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Förderung der Weiterbildung

Attraktive Förderprogramme unterstützen Sie bei der Finanzierung Ihrer Weiterbildung und sind eine wertvolle Hilfe, wenn Sie sich jetzt für eine Qualifizierung entscheiden.

Unsere Angaben sind unverbindlich. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie über die angegebenen Websites, die auch auf Beratungsstellen oder Hotlines hinweisen.


Fachkursförderung (Baden-Württemberg)

Die Fördermittel stellt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und aus Landesmitteln zur Verfügung. Die Antragstellung erfolgt durch die Bildungseinrichtung. Ziel ist die Stärkung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe sowie die Förderung der Chancen der Beschäftigten auf dem Arbeitsmarkt.

Wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können die zuschussfähigen Lehrgangsgebühren für die Kurse:

Karlsruhe

  • Geprüfte/r Management-Assistent/in
  • Fachwissen fürs Office
  • English Business Communication 1
  • English Business Communication 2
  • Business English
  • MS Outlook

Mannheim

  • Geprüfte/r Management-Assistent/in (bSb) Schwerpunkt Kommunikation I und II

mit 30 Prozent gefördert werden; sollten Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben oder während des Kurses vollenden, können die Lehrgangsgebühren sogar um 50 Prozent reduziert werden.

Die Fördermittel stellt das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) zur Verfügung. Die Antragstellung erfolgt durch die Bildungseinrichtung; Sie können den Antrag Fachkursförderung in Baden Württemberg ausdrucken und uns mit der Anmeldung ausgefüllt zusenden:

Antrag Fachkursförderung 

Auszug aus dem Merkblatt zum Förderprogramm

4. Es werden folgende Zielgruppen (Kursteilnehmende) gefördert:

  • Beschäftigte aus Unternehmen, wobei entweder der Beschäftigungsort oder der Wohnort der Teilnehmenden in Baden-Württemberg liegen muss.
  • Unternehmerinnen und Unternehmer, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Existenzgründerinnen und Existenzgründer, die ihren Unternehmenssitz oder Wohnsitz in Baden-Württemberg haben
  • Gründungswillige, die in Baden-Württemberg wohnhaft sind
  • Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger, die in Baden-Württemberg wohnhaft sind

Nicht förderfähig sind:

  • Beschäftigte von Bund, Ländern und kommunalen Gebietskörperschaften.

Hinweis: Beschäftigte von rechtlich selbständigen Unternehmen, die aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen werden, sind förderfähig

Der Zuschuss wird gewährt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung in Höhe von

  • 30% der zuschussfähigen Teilnahmegebühren bzw.
  • 50% der zuschussfähigen Teilnahmegebühren für Teilnehmende, die mindestens das 50. Lebensjahr vollendet haben

Hinweis: Der 50. Geburtstag muss vor Beginn oder innerhalb des Kurszeitraums liegen.

Unsere Angaben sind unverbindlich. Sie geben wichtige Hinweise. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie über die angegebene Website.Unsere Angaben sind unverbindlich. Sie geben wichtige Hinweise. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie über die angegebene Website.

Infos: www.esf-bw.de


Bildungsprämie

Die Bildungsprämie wird aus Mitteln des Ministeriums für Bildung und Forschung und aus dem Europäischen Sozialfonds der Europäischen Union zur Verfügung gestellt.

Einen Prämiengutschein der Bundesregierung von bis zu 500 € können Sie erhalten, wenn Sie mindestens 15 Stunden in der Woche erwerbstätig oder in Elternzeit sind und Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen derzeit 20.000 Euro nicht übersteigt. Mit dem Prämiengutschein übernimmt der Bund 50% der Weiterbildungskosten, maximal jedoch 500 Euro für zwei Jahre. Außerdem müssen sie mindestens 25 Jahre alt sein und der Lehrgang/ das Seminar darf nur 1000 € kosten. 

Voraussetzung ist, dass Sie vor der Anmeldung ein Beratungsgespräch mit einer der dafür ermächtigten Beratungsstelle führen. Für Karlsruhe sind das die Bildungszentren der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer.

Außerdem: Im Verm.BG wird zur Finanzierung von Weiterbildung eine vorzeitige Entnahme aus dem Guthaben erlaubt, ohne dass damit die Arbeitnehmersparzulage verloren geht.

Unsere Angaben sind unverbindlich. Sie geben wichtige Hinweise. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie über die angegebene Website und bei den Beratungsstellen.

Infos:  www.bildungspraemie.info


QualiScheck Rheinland-Pfalz

Der QualiScheck wird aus Mitteln des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz und des Europäischen Sozialfonds gewährt.

Berufstätige und Existenzgründer/innen, die in Rheinland-Pfalz wohnen und/oder arbeiten, können eine Förderung mit einem QualiScheck beantragen. Pro Jahr und Person kann ein QualiScheck beantragt werden. Erstattungsfähig sind 50% der Lehrgangsgebühren bis maximal 500 €.

Der Antrag muss vor der Anmeldung zu einer Weiterbildung gestellt werden.

Unsere Angaben sind unverbindlich. Sie geben wichtige Hinweise. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie über die angegebene Website und bei der Qualischeck-Servicenummer 0800 5 888 432.

Infos: www.qualischeck.rlp.de


Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung

Junge Absolventen/innen einer dualen Berufsausbildung mit überragenden Leistungen können über die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung gefördert werden.

Das Weiterbildungsstipendium unterstützt junge Menschen bei der weiteren beruflichen Qualifizierung. Die Altersgrenze liegt i. d. R. bei 25 Jahren. Das Stipendium fördert fachliche Weiterbildungen, zum Beispiel zur Technikerin, zum Handwerksmeister oder zur Fachwirtin, aber auch fachübergreifende Weiterbildungen, zum Beispiel EDV-Kurse oder Intensivsprachkurse.

Infos: www.sbb-stipendien.de


BAFöG

Welche Aufgaben hat das BAfÖG?

Eine gute Ausbildung ist die Basis für beruflichen Erfolg. Jede Ausbildung bringt aber auch finanzielle Belastungen mit sich. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln der Auszubildenden, ihrer Eltern oder etwaigen Ehegatten scheitern. Ziel des BAföG ist es daher, allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht.
www.das-neue-bafoeg.de

Im Einzelnen gibt es durch die neuen BAföG-Regelungen folgende Verbesserungen:

  • Auszubildende mit Kindern werden ab sofort durch einen Kinderbetreuungszuschlag stärker unterstützt.
  • Auszubildende mit Migrationshintergrund können ab sofort leichter als bisher nach dem BAföG gefördert werden. Ausländische Auszubildende, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder eine dauerhafte Bleibeperspektive haben, werden jetzt auch ohne Anknüpfung an eine vorherige Mindesterwerbsdauer der Eltern gefördert.
  • Auszubildende, die ihre Ausbildung ganz oder teilweise im Ausland absolvieren, können leichter als bisher gefördert werden. So ist beispielsweise ab sofort auch eine vollständige Ausbildung im europäischen Ausland und der Schweiz förderungsfähig. Ab dem Schuljahr 2008/2009 werden zudem auch Auslandspraktika, die beim Besuch von Berufsfachschulen vorgeschrieben sind, förderungsfähig. Darüber hinaus werden an Praktika im außereuropäischen Ausland ab dem Schuljahr bzw. Wintersemester 2008/2009 generell keine höheren Anforderungen mehr gestellt als an Praktika im europäischen Ausland.
  • Zum Schuljahr 2008/2009 erfolgte eine deutliche Anhebung aller Bedarfssätze und Freibeträge. Die Bedarfssätze stiegen um 10 Prozent, die Freibeträge vom Einkommen der Auszubildenden, ihrer Ehegatten und Eltern jeweils um 8 Prozent. Der Förderungshöchstsatz betrug dann 643 Euro, wobei durch die höheren Freibeträge noch mehr Auszubildende einen Anspruch auf Förderung erhielten. Dies war eine der umfassendsten Erhöhungen seit Bestehen des BAföG, allein der Bund investierte ca. 300 Mio € mehr in die Ausbildungsförderung. Für alle Auszubildenden gilt dann zudem, dass ihre Minijobs mit einem Verdienst bis zu 400 Euro brutto anrechnungsfrei bleiben. Sie führen also nicht zu einer Kürzung der Ausbildungsförderung.

Welche Ausbildung ist förderungsfähig?

BAföG gibt es nicht nur für das Studium an Hochschulen, sondern auch für den Besuch anderer weiterführender Bildungsstätten.
www.das-neue-bafoeg.de

Ausbildungsförderung wird gemäß § 2 BAföG geleistet für den Besuch von

  • weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10 [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
  • Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr), ab Klasse 10 [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
  • Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG],
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt [§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG],
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs [§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG],
  • Höheren Fachschulen und Akademien [§ 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG],
  • Hochschulen [§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG].

Wichtig:

Schüler/innen, die eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Schulen besuchen, erhalten nur dann Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind.

Schüler/innen sind notwendig auswärts untergebracht, wenn

  • von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte – z. B. wegen der Entfernung – nicht erreichbar ist,
  • sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren,
  • sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.

Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen – so genannte Ausbildungen im dualen System – können nach dem BAföG nicht gefördert werden; dies gilt auch für den Besuch der Berufsschule.

Hinweis

Da sich die gesetzlichen Grundlagen und Verwaltungsvorschriften zu den Regelungen des BAföGs jederzeit ändern können, können wir für die hier getroffenen Aussagen keine Haftung übernehmen.

Verbindliche Aussagen erhalten Sie unter www.das-neue-bafoeg.de